Vorwort:
Am 20. Januar 1946 wurde unter dem Namen Sport- und Kultur-Gemeinde Eberstadt (SKG) ein rechtmäßiger Verein gegründet mit dem Ziel, in Eberstadt sportliche und kulturelle Belange
zusammenzufassen. Unter der Nr. 127 a wurde dieser Verein am 3. Mai 1950 beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen. Am 10 Mai 1950 wurde der Verein umbenannt in
Sportvereinigung Eberstadt e.V., bestehend aus der Fußball-Abteilung Germania Eberstadt(Gründung 1911), der Radsport-Abteilung Solidarität (Gründung 1902) und der
Tischtennis-Abteilung (Gründung 1936) Anlässlich der Mitgliederversammlung der Sportvereinigung Eberstadt e.V. am 11. April 1975 beschlossen die Mitglieder eine
Satzungs-Änderung.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Sportvereinigung Eberstadt e.V.“ - nachfolgend SVE genannt- und hat seinen Sitz in Darmstadt-Eberstadt. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und die Förderung des traditionellen Brauchtums. Die
Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
1. Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und 2. Durchführung von Karnevalssitzungen und
Umzügen.Der Verein ist selbstlos Tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Eine politische oder konfessionelle Betätigung in der SVE ist nicht gestattet. Die SVE passt sich durch eine aktive Vereinsführung den jeweiligen aktuellen sportlichen
Gegebenheiten an – fördert die bestehenden Abteilungen und wird neue Abteilungen gründen. Die SVE ist als gemeinnütziger Verein anerkannt.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder
des Hauptvorstands , des geschäftsführenden Vorstands und die Mitglieder der Abteilungsvorständen können eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten erhalten. Über die Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Mitglieder
Die SVE hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
a. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliche Mitglieder melden
sich bei der SVE in der Regel für eine bestimmte Abteilung an.
b. Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren treten der SVE als außerordentliche Mitglieder bei, der
Aufnahmeantrag für eine bestimmte Abteilung ist vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben.
c. Fördernde Mitglieder unterstützen die Zwecke der SVE, ohne eine bestimmte Zuordnung zu einer Abteilung d.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und durch die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Ehrenordnung in der
jeweils gültigen Fassung auf Vorschlag des Hauptvorstandes ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a. Rechte
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind bei den SVE- Mitgliederversammlungen sowie bei den Mitgliederversammlungen der Abteilungen, denen sie angehören, antrags- und
stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind bei den SVE- Mitgliederversammlungen antrags- und stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder sind bei den SVE- Mitgliederversammlungen
nicht stimmberechtigt. Die einzelnen Abteilungen können für ihre Mitgliederversammlungen das Stimmrecht abweichend regeln. Alle Mitglieder können sich nach Erreichung des 18.
Lebensjahres in ein Vorstandsamt wählen lassen. Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen der Abteilungen zu nutzen, für die sie sich angemeldet haben. Weiterhin
können sie entsprechend der jeweils gültigen Abteilungs- bzw. Spielordnung Einrichtungen anderer Abteilungen in Anspruch nehmen.
b. Pflichten
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Zwecke des Vereins satzungsgemäß nach Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und eine übernommene Funktion
gewissenhaft auszuüben. Für vorsätzliche Beschädigungen von Vereinseigentum muss Ersatz geleistet werden.
§ 5 Aufnahme- Austritt und Ausschluss aus dem Verein
a. Aufnahme
Die Aufnahmeanträge sind schriftlich an die SVE zu richten. Über den Antrag entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. Jedes Mitglied erhält nach Aufnahme die Mitgliedskarte
der SVE (= Beginn der Mitgliedschaft) mit Abteilungsangabe (bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern), die Vereinszeitschrift nach Erscheinen.
b. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die SVE Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum 30.Juni bzw. 31. Dezember
Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei außerordentlichen Mitgliedern vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Der Austrittserklärung ist die Mitgliedskarte
beizufügen. Die festgesetzten Beiträge müssen bis zum Austrittsdatum gezahlt sein, alle vereinseigenen Gegenstände sind zurückzugeben, das Mitglied hat ansonsten für die
Gesamtkosten bei einer Einziehung aufzukommen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Hauptvorstandes wenn es innerhalb oder außerhalb des Vereins gegen dessen Belange vorsätzlich oder grob fahrlässig
verstoßen hat, und/oder das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Ein weiterer Ausschließungsgrund ist die Nichtzahlung der Vereins- und
Abteilungsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Gegen den Ausschluss durch den Hauptvorstand kann das Mitglied zur nächsten Mitgliederversammlung der SVE innerhalb von
4 Wochen nach Zustellung des Ausschlusses Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft oder dem Zeitpunkt des Ausschlusses gehen alle Mitgliedsrechte der SVE sowie der Anspruch auf die Nutzung der SVE- Einrichtungen verloren.
§ 6 Vereinsbeiträge
Die regelmäßigen Vereins- bzw. Abteilungs- und Vereinsbeiträge sind in der Regel ¼ jährlich im vorraus zu entrichten. Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme. Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag/Die Aufnahmegebühr der SVE wird jeweils
von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die einzelnen SVE-Abteilungen sind berechtigt z.B. zur Aufrechterhaltung ihres Sportbetriebes, Abteilungs- und Sonderbeiträge zu erheben,
die entsprechend von den Abteilungs- Mitgliederversammlungen festzulegen sind. Abteilungs- und Sonderbeiträge sind dem Hauptvorstand bekannt zu geben.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe der SVE sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Geschäftsführender Vorstand
c. Hauptvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der SVE hat in allen Angelegenheiten des Vereins das oberste Entscheidungsrecht. Sie hat jährlich in der Regel im ersten Quartal stattzufinden.
Insbesondere hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes.
b. Wahl des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfern.
c. Entscheidung über Anträge.
d. Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühr.
e. Änderung der Satzung.
f. Veräußerung von Grundeigentum.
Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder durch schriftliche Benachrichtigung an die
Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliedversammlungen sind vom
geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen beschließen nur über den Tagesordnungspunkt, der Grund der Einladung war. Hier ist eine Frist von 14 Tagen nach Eingang des Antrages einzuhalten. Für die
Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die gleiche Vorgehensweise wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen aus den Reihen der
Mitglieder müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur dann
behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit ¾ Mehrheit beschließt. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch ein
anderes Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimme. Vor
Beginn jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die anwesenden Mitglieder haben sich auf Anforderung durch die SVE- Mitgliedskarte auszuweisen. Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen ist zur Genehmigung.
Die vorstehenden Punkte zur SVE- Mitgliederversammlung gelten, hinsichtlich der Organisation, auch für die Abteilungs-Mitgliederversammlungen..
§ 10 Der geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Technischer Leiter, dem Schriftführer und dem Jugendwart. Bei
Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind der gesetzliche Vorstand der SVE im Sinne des § 26 BGB
und vertreten den Verein nach außen und innen. Je 2 von Ihnen zusammen sind zeichnungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt folgendes: Der 1. und 2. Vorsitzende führen zusammen
den Verein lt. BGB und erledigen die laufenden Vereinsgeschäfte. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen der
Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer besorgt nach den Weisungen des 1. und 2. Vorsitzenden alle Verwaltungsgeschäfte des Vereins. Der Geschäftsführer ist für eine
einwandfreie Rechnungsführung der SVE- Einnahmen und Ausgaben verantwortlich und sorgt für die pünktlichen Eingänge der SVE-Mitgliedsbeiträge. Über seine Rechnungsführung
erstatten bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer einen Bericht. Der geschäftsführende Vorstand kann zu seinen Besprechungen einzelne Ausschussleiter
heranziehen. Er hat dem Hauptvorstand bei den regelmäßig stattfindenden Sitzungen Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt an allen Sitzungen der Abteilungsvorstände,
Ausschuss-Sitzungen und Abteilungsversammlungen teilzunehmen..
§ 11 Hauptvorstand
Der Hauptvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den jeweiligen Abteilungsleitern und deren Stellvertreter. Bei Bedarf können weitere Personen eingeladen
werden.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist mehrmals zulässig. Der Hauptvorstand hat die Hauptaufgabe, die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu kontrollieren.
Der Hauptvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Hauptvorstand tritt in der Regel einmal
monatlich zusammen. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich in einem Protokoll festgehalten, das bei der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die Arbeit des Hauptvorstandes
kann durch Ausschüsse unterstützt werden, die je nach Bereich vorbereitende Aufgaben übernehmen.
§ 12 Vereinsabteilungen
a. Verwaltung
Die SVE gliedert sich in einzelne Abteilungen, die einen eigenen Abteilungsvorstand mit Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassenwart und weiteren Mitgliedern je nach
Aufgabenbereich bilden. Jede Abteilung gibt sich eine Spielordnung, in der die sportlichen und rechtlichen Belange geregelt werden. Die Abteilungen haben eine selbstständige
Rechnungsführung für ihre Einnahmen und Ausgaben und sind ihren Mitgliedern und dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber zu einer einwandfreien Verwaltung verpflichtet. Je nach
Kassenlage der Abteilungen und der SVE erhalten die Abteilungen aufgrund eines jährlichen Finanzplanes, der vom Hauptvorstand erstellt wird, von der SVE Zuschuss zur
Aufrechterhaltung des Sportbetriebes- bzw. Kulturbetriebes.Die Abteilungen haben in Abstimmung darauf zu
achten, dass neben den sportlichen auch die gesellschaftlichen Kontakte unter den Mitgliedern gefördert werden. Bei gesellschaftlichen Großveranstaltungen sind zum weiteren Ausbau
und Erhaltung der Sportanlagen 15% vom Nettogewinn der SVE zur Verfügung zu stellen. Die Abteilungsleiter erstatten bei jeder Mitgliederversammlung der SVE einen Bericht über die
Arbeit in den Abteilungen.
b. Gründung und Auflösung von Vereinsabteilungen
Eine Abteilungsneugründung erfolgt durch Beschluss des Hauptvorstandes nach Vorlage eines Finanzplanes. Die Auflösung einer bestehenden Abteilung kann nur von mindestens ¾ der
eingeschriebenen ordentlichen Mitglieder der Abteilung beschlossen werden – sie bedarf der Genehmigung des Hauptvorstandes. Kommen zur einer Mitgliederversammlung, die über eine
Auflösung entscheiden soll, nicht ¾ aller Mitglieder, genügt eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung, zur der unter Einhaltung der Form und
Frist dieser Satzung zu laden ist. Im Falle einer Auflösung einer Abteilung verbleibt das gesamte Bar- und Sachvermögen Eigentum der SVE.
c. Vertretung der Abteilungen
Alle Abteilungen zusammen werden geschlossen vom geschäftsführenden Vorstand der SVE nach außen vertreten, über dieses Organ haben sämtliche Verhandlungen mit Behörden und anderen
Institutionen zu erfolgen und sind Anträge auf Zuschüsse zu stellen. Ausgenommen davon sind Aufgaben zur Durchführung des Sportbetriebes- bzw. Kulturbetriebes und damit
zusammenhängende Ausgaben, die aus Eigenmitteln der Abteilung bestritten werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der SVE kann nur von den Mitgliedern der SVE mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Kommen zur einer Mitgliederversammlung,
die über eine Auflösung entscheiden soll, nicht ¾ aller Mitglieder, genügt eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung, zur der unter
Einhaltung der Form und Frist dieser Satzung zu laden ist. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Darmstadt
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Rechtswirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Vorschriften dieser Satzung ganz oder teilweise rechts unwirksam sein, so behält der übrige Teil dieser Satzung seine Gültigkeit.
Vorgetragen und einstimmig genehmigt auf der SVE-Mitgliederversammlung am 22. Mai 2003.
Vorgetragen und genehmigt auf der SVE- Außerordentlichen- Mitgliederversammlung am 20. Januar 2005
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